Artikel 265
Am 12.04.2024 aktualisiert
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Art. 265 Superprovisorische Massnahmen

1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.

2 Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.

3 Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.

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S. 7356

Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet (Art. 253). Bei akuter Gefahr kann dies die Massnahme jedoch ins Leere laufen lassen, denn eine gewarnte Gegenpartei kann ihr zuvor- kommen. Deshalb darf der vorsorgliche Rechtsschutz bei besonderer Dringlichkeit überfallartig angeordnet und vollzogen werden (Abs. 1). Schulbeispiel ist die «Vereitelungsgefahr», ein Begriff, der besonders im Immaterialgüterrecht verwendet wird.

Ein Gesuch um ein Superprovisorium hat das Gericht umsichtig zu prüfen: Es darf nicht leichthin auf Glaubhaftigkeit der (qualifizierten) Gefährdung schliessen, sondern muss – nebst einer plausiblen Darstellung der Fakten – auch Belege verlangen. Ausserdem hat das Gericht – ist eine Schädigung der Gegenpartei absehbar – den Vollzug der Massnahme ex officio von einer vorgängigen Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig zu machen (Abs. 3). Die Offizialmaxime gleicht hier die fehlende vorgängige Anhörung der Gegenpartei aus (vgl. auch Art. 273 Abs. 1 SchKG). Die superprovisorische Anordnung als solche unterliegt keinem Rechtsmittel. Vielmehr wird die Gegenpartei bei der Eröffnung bzw. beim Vollzug zur Stellungnahme aufgefordert (Abs. 2). Die Gegenpartei braucht somit kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen, sondern kann sich – mündlich oder schriftlich – unmittelbar an die verfügende Instanz wenden. Das rechtliche Gehör wird ihr also nachträglich gewährt. Alsdann trifft das Gericht sofort einen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der nun mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar ist.