Art. 267 Vollstreckung
Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
Message
S. 7357
Weil vorsorglicher Rechtsschutz unverzüglich greifen muss, trifft das Gericht zugleich die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Es bedarf keines separaten Vollstreckungsgesuchs der interessierten Partei.