Artikel 267
Am 18.08.2013 aktualisiert
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Art. 267 Vollstreckung

Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.

Message
S. 7357

Weil vorsorglicher Rechtsschutz unverzüglich greifen muss, trifft das Gericht zugleich die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Es bedarf keines separaten Vollstreckungsgesuchs der interessierten Partei.