Art. 266 Massnahmen gegen Medien
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
a.
die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b.
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c.
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
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S. 7357
Die Sonderregelung entspricht geltendem Recht (Art. 28c Abs. 3 ZGB; diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden, vgl. Anhang Ziff. 3).