Artikel 266
Am 24.10.2020 aktualisiert
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Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

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S. 7357

Die Sonderregelung entspricht geltendem Recht (Art. 28c Abs. 3 ZGB; diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden, vgl. Anhang Ziff. 3).