Artikel 266
Am 29.12.2024 aktualisiert
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Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7357

Die Sonderregelung entspricht geltendem Recht (Art. 28c Abs. 3 ZGB; diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden, vgl. Anhang Ziff. 3). 

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2764: Art. 266 Bst. a

Artikel 266 ZPO regelt die vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien. Damit wurde die frühere Bestimmung von Artikel 28c Abs. 3 aZGB übernommen und in die ZPO überführt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7357). Dennoch entspricht der Wortlaut von Artikel 266 Buchstabe a ZPO insofern nicht dem früheren Recht, als bestehende Rechtsverletzungen nicht mehr erfasst erscheinen (Vgl. Michel Heinzmann/Bettina Bacher, Art. 266 ZPO: Alter Wein in neuen Schläuchen?, medialex 2013, S. 159; Matthias Schwaibold, Superprovisorische Massnahmen gegen Medien im Persönlichkeitsrecht, in: Furrer (Hrsg.), Aktuelle Anwaltspraxis, Zürich 2013, S. 135 ff. und Matthias Schwaibold, Eine versehentliche Reform: Massnahmen gegen periodische Medien gemäss Art. 266 ZPO, SZZP 2013, S. 355 ff.). Dieses gesetzgeberische Versehen (Vgl. Lucius Huber, Art. 266 N 4a, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Bern 2016) soll korrigiert und Buchstabe a dahingehend angepasst werden, dass zukünftig auch bestehende Rechtsverletzungen ausdrücklich erwähnt werden.

Vgl. auch AB 2021 S 685 - 691; AB 2022 N 676 ff. und 702 ff.; AB 2022 N 705, 706, 707 und 709; AB 2022 N 2252 (Änderung gemäss dem Entwurf des Bundesrates und Streichung des Erfordernisses, dass ein "besonders" schwerer Nachteil verursacht werden kann).