Art. 268 Änderung und Aufhebung
1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
Als nur vorläufige Regelungen müssen die Massnahmen – je nach Entwicklung der Sachlage während des Prozesses – geändert oder aufgehoben werden können (Art. 268 Abs. 1). Bei der rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache fallen sie von Gesetzes wegen dahin, denn sie werden vom «endgültigen» Rechtsschutz abgelöst (Art. 268 Abs. 2). Das Gericht kann jedoch die Weitergeltung anordnen, vor allem wenn es der Vollstreckung dient. Zu denken ist an eine Verfügungsbeschränkung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine Grundbuchsperre (Art. 178 Abs. 3 ZGB), die bis zur Anpassung des Grundbuchs an das Urteil fortdauern muss.