Art. 273 Verfahren
1 Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
2 Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
3 Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
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Vgl. unter Art. 271.