Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 140 ZGB). Wegen des logischen zeitlichen Ablaufs – zunächst erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und erst danach die Genehmigung und die Aufnahme in das Urteilsdispositiv – wurden die Absätze umgestellt. Die spezielle Erwähnung der beruflichen Vorsorge dient der Klarheit, weil hier strengere Genehmigungsvoraussetzungen gelten (vgl. Art. 280 Abs. 1 und 3).