Artikel 282
Am 14.11.2024 aktualisiert
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Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:

a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.

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S. 7362

Abs. 1 entspricht dem geltenden Art.143 ZGB. Er enthält Vorgaben für die Dokumentation wesentlicher Entscheidgrundlagen. Die verlangten Angaben sind im Hinblick auf einen Änderungsprozess von grosser praktischer Bedeutung, indem sie die Aufgabe des für die Änderung zuständigen Gerichts wesentlich erleichtern. Bei der Vollstreckung schaffen sie zudem Klarheit über die Gläubiger (geschiedener Ehegatte, Kinder) sowie über die Höhe der jeweiligen Unterhaltsansprüche (Bst. b und d). Schliesslich wird auch eine genaue Grundlage für die Bevorschussung der Kinderalimente geschaffen, welche heute alle Kantone in unterschiedlichem Ausmass vorsehen.

Abs. 2 entspricht ebenfalls dem geltenden Recht (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Da der Entwurf die Teilrechtskraft ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 315 Abs. 1), geht es hier nur noch darum, der Rechtsmittelinstanz im Sinne einer Ausnahme eine Überprüfung und allenfalls Korrektur der nicht angefochtenen Kinderalimente zu gestatten. Von praktischer Bedeutung ist dies in erster Linie dann, wenn der angefochtene nacheheliche Unterhalt tatsächlich herabzusetzen ist und sich gleichzeitig herausstellt, dass der nicht angefochtene Kinderunterhalt von der unteren Instanz zu tief angesetzt wurde. Ohne diese Ausnahmebestimmung wäre eine Korrektur des Kinderunterhalts ausgeschlossen. Es handelt sich indessen um eine Durchbrechung der Rechtskraft eigener Art, denn die nicht angefochtenen Kinderalimente bleiben bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz vollstreckbar.