Art. 283 Einheit des Entscheids
1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.
Im Interesse der Rechtsklarheit hält der Entwurf ausdrücklich fest, dass das Scheidungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid gleichzeitig über die Scheidung und deren Folgen befindet (Abs. 1). Eine integrale Verweisung des Güterrechts in ein separates Verfahren bleibt jedoch namentlich bei komplexen Verhältnissen zulässig, damit sich die Beurteilung des (liquiden) Scheidungsanspruchs und der übrigen Scheidungsfolgen nicht übermässig verzögert (Abs. 2). Diese sog. Verweisung ad separatum wird in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB) gestellt. Eine gesetzliche Durchbrechung der Einheit des Scheidungsurteils statuiert der Entwurf sodann in Art. 281 Abs. 3. Das in Teilrechtskraft (Scheidungspunkt) erwachsene Urteil ist den zuständigen Behörden mitzuteilen (Art. 240). Es gilt als Nachweis im Sinne von Art. 96 ZGB und löst die Frist nach Art. 119 ZGB aus.