Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.
Art. 286 betrifft die Eingabe bei Teileinigung. Für die streitigen Scheidungsfolgen haben die Ehegatten die autoritative Entscheidung des Gerichts zu beantragen (Abs. 1). Fehlt dieser Antrag, so hat das Gericht die Parteien aufzufordern, ihn nachzureichen. Die Bestimmung ist das prozessuale Abbild der materiellrechtlichen Voraussetzung von Art. 112 Abs. 1 ZGB. Aus verfahrensökonomischen Gründen haben die Parteien das Recht, bereits bei der Verfahrenseinleitung – also nicht erst im Annexverfahren nach Art. 288 Abs. 2 – begründete Anträge bezüglich der streitigen Scheidungsfolgen zu stellen (Abs. 2). Für den nichtstreitigen Teil verweist der Entwurf auf die Eingabe bei umfassender Einigung (Abs. 3).