Art. 294
1 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
2 Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
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S. 7366
Diese Bestimmung ersetzt Art. 110 ZGB, der somit gestrichen werden kann. Auf eine explizite Verfahrensbestimmung betreffend die Ehetrennung auf gemeinsames Begehren wird verzichtet. Es versteht sich von selbst, dass auch hier die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren analog Anwendung finden. Art. 117 Abs. 2 ZGB kann deshalb ebenfalls gestrichen werden.