Art. 295 Grundsatz
Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
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S. 7366
Das erste Kapitel enthält Bestimmungen, die dem Kindeswohl dienen:– Artikel 295 schreibt für selbstständige Klagen – streitwertunabhängig – das vereinfachte Verfahren vor (vgl. Art. 243 ff.). Solche Klagen sind namentlich selbstständige Unterhaltsklagen (vgl. Art. 276 ff. ZGB ), aber auch Klagen betreffend Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses. Für die Vaterschaftsklage sind zusätzlich besondere Bestimmungen zu beachten (Art. 303).