Art. 298 Anhörung des Kindes
1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
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Vgl. unter Art. 297.