Artikel 4
Am 14.12.2023 aktualisiert
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Art. 4 Grundsätze

1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.

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S. 7259

Absatz 1 trägt dem föderalistischen Prinzip des Artikels 3 Rechnung: Die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit bleibt dem kantonalen Recht vorbehalten, weil sie untrennbar mit der Gerichtsorganisation zusammenhängt. Die Kantone können somit wie bisher die Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit (Einzelrichter bzw. Einzelrichterin oder Kollegialgericht) von einem bestimmten Streitwert abhängig machen (Abs. 2). Für die Berechnung des Streitwerts ist die ZPO massgebend (vgl. Art. 91 ff.).
Wie bei der Gerichtsorganisation können sich jedoch auch hier ausnahmsweise bundesrechtliche Regelungen aufdrängen: So – wie schon nach geltendem Recht – für gewisse Materien (z.B. die immaterialgüter-, wettbewerbs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 5 ), dann für die (optionale) Handelsgerichtsbarkeit ( Art. 6 ) und die Prorogation des oberen Gerichts ( Art. 8 ). Aber auch bestimmte besondere Instrumente des Zivilprozesses verlangen einheitliche Zuordnungen, damit sie in der ganzen Schweiz einheitlich gehandhabt werden können: So die Widerklage ( Art. 14 und 224 ), die Hauptintervention ( Art. 73 ), die Streitverkündungsklage ( Art. 81 ), die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen ( Art. 267 ) und die Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Schiedsgerichtsbarkeit ( Art. 356 und 362 ).
Artikel 3 VE hatte den Grundsatz der «double instance» verankert (vgl. Ziff. 3.2.1). Die ZPO verzichtet darauf, denn dieser Grundsatz ist bereits im Bundesgerichtsgesetz ausdrücklich festgehalten ( Art. 75 Abs. 2 BGG ). Ferner ergibt er sich unmittelbar aus dem System der Rechtsmittel ( Art. 308 ff.). Eine Wiederholung in der ZPO wäre sogar irreführend, denn grundsätzlich unterliegen nur untere erstinstanzliche Gerichte einer innerkantonalen Rechtsmittelkontrolle, nicht jedes erstinstanzliche kantonale Gericht.