Artikel 307
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 307

Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

Message
S. 7369

Für die Auflösung und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten – wie bisher – die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren (Art. 307). Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes kann aufgehoben werden (vgl. Ziff. 4 des Anhangs).