Art. 307
Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.
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S. 7369
Für die Auflösung und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten – wie bisher – die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren (Art. 307). Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes kann aufgehoben werden (vgl. Ziff. 4 des Anhangs).