Art. 310 Berufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a.
unrichtige Rechtsanwendung;
b.
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Aufgrund ihres Charakters als vollkommenes Rechtsmittel kann mit der Berufung der gesamte Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens (Rechtsanwendung und Feststellung des Sachverhaltes) überprüft werden. Das obere Gericht – durch das kantonale Recht zu bezeichnen (Art. 4 Abs. 1) – hat für alle Rügen freie Kognition.
Unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) ist umfassend zu verstehen. Es spielt keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde, auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der ersten Instanz handelt. Unrichtige Rechtsanwendung kann also insbesondere sein:
– Fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung selbst und ihrer Ausführungsbestimmungen;
– falsche Anwendung des materiellen Bundesprivatrechts (ZGB, OR, Immaterialgüterrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales Privatrecht usw.) und seiner Ausführungsverordnungen;
– fehlerhafte Anwendung kantonalen Privatrechts;
– unrichtige Anwendung öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungs- recht), soweit es für die Beurteilung der Zivilsache heranzuziehen war;
– falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (vgl. dazu auch Art. 150 Abs. 3 sowie Art. 96 BGG).