Art. 311 Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
[NB: Die Botschaft bezieht sich auf die Art. 307 und 308 E-ZPO, die von den Räten sehr grundlegend abgeändert wurden. Es wird deshalb hier auf die Wiedergabe der Botschaft verzichtet, mit Ausnahme des letzten Absatzes, der die Anforderungen an die Begründung der Berufung betrifft.] : Die substantiellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht. So darf sie in den Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens kurz und einfach sein (laienfreundliches Verfahren). Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt freilich nicht. Umgekehrt hat sich die Berufungsklägerin weitschweifiger Ausführungen zu enthalten ( Art. 132 ). Im ordentlichen Verfahren hingegen darf als Berufungsbegründung eine vollständige und sorgfältige Rechtsschrift erwartet werden ( Art. 221 ).