Artikel 313
Am 29.12.2024 aktualisiert
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Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

  • a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
    b. Aufgehoben
    c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7374

Die Anschlussberufung (Art. 313) ist eine Option zum Gegenangriff der berufungs- beklagten Partei: Der angefochtene Entscheid kann dann noch weiter zu Ungunsten der Berufungsklägerin abgeändert werden (reformatio in peius). Dieses zusätzliche Risiko bewegt die Berufungsklägerin oft zum Rückzug des Rechtsmittels. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und auch lediglich im Kostenpunkt zulässig. Wie die Berufung wird auch das Anschlussrechtsmittel in zwei Schritten eingelegt: zunächst durch die Anschlusserklärung (Art. 313 Abs. 1), sodann durch Nachlieferung der Begründung (Abs. 2). Für die Formalitäten gilt ebenfalls das zur Berufung Gesagte. Die Rechtsmittelinstanz hat die Begründung der Anschlussberufung der Berufungsklägerin zur Stellungnahme zuzustellen (rechtliches Gehör). Die Anschlussberufung ist abhängig von der Berufung, was  der  Entwurf  präzisiert (Abs. 3).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2770 f.: Art. 313 Abs. 2 Bst. b

Nach geltendem Recht fällt die Anschlussberufung gemäss Artikel 313 Absatz 2 ZPO aufgrund ihrer Abhängigkeit von der (Haupt-)Berufung in drei bestimmten Fällen dahin. Der von Buchstabe b geregelte Fall, dass die Berufung als offensichtlich abgewiesen wird, gibt es praktisch jedoch nicht: Erweist sich eine Berufung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie gemäss Artikel 312 Absatz 1 ZPO der Gegenpartei gar nicht zur Stellungnahme zugestellt, so dass auch keine Anschlussberufung erhoben werden kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich somit um ein gesetzgeberisches Versehen (Vgl. nur Peter Reetz/Sarah Hilber, Art. 313 N 50 ff., in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; Nicolas Jeandin, Art. 313 N 10, in: CR CPC, 2. Aufl., Basel 2019); dieses soll gemäss einem Anliegen aus der Vernehmlassung (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 6.60) korrigiert und die Bestimmung daher aufgehoben werden.