Artikel 313
Am 30.04.2023 aktualisiert
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Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

Message
S. 7374

Die Anschlussberufung (Art. 313) ist eine Option zum Gegenangriff der berufungs- beklagten Partei: Der angefochtene Entscheid kann dann noch weiter zu Ungunsten der Berufungsklägerin abgeändert werden (reformatio in peius). Dieses zusätzliche Risiko bewegt die Berufungsklägerin oft zum Rückzug des Rechtsmittels. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und auch lediglich im Kostenpunkt zulässig. Wie die Berufung wird auch das Anschlussrechtsmittel in zwei Schritten eingelegt: zunächst durch die Anschlusserklärung (Art. 313 Abs. 1), sodann durch Nachlieferung der Begründung (Abs. 2). Für die Formalitäten gilt ebenfalls das zur Berufung Gesagte. Die Rechtsmittelinstanz hat die Begründung der Anschlussberufung der Berufungsklägerin zur Stellungnahme zuzustellen (rechtliches Gehör). Die Anschlussberufung ist abhängig von der Berufung, was  der  Entwurf  präzisiert (Abs. 3).