Art. 312 Berufungsantwort
1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
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S. 7373 f.
Art. 309 und 310 Berufungsantwort und Anschlussberufung: Die Gegenpartei nimmt in der Berufungsantwort (Art. 312) zum Rechtsmittel Stellung. In Bezug auf die Anforderungen an diese Eingabe gilt das zur Berufungsbegründung Gesagte. Die Stellungnahme entfällt jedoch, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Berufung offensichtlich unzulässig (z.B. infolge Verspätung) oder offensichtlich unbegründet ist.