Art. 314 Summarisches Verfahren
1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2 Die Anschlussberufung ist unzulässig.
Message
Vgl.
unter Art. 311.
1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.
2 Die Anschlussberufung ist unzulässig.
unter Art. 311.