Art. 32 Konsumentenvertrag
1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
a.
für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
b.
für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Die Bestimmung entspricht Artikel 22 GestG. Die (enge) Definition des Konsumentenvertrages ist als Kompromiss aus einer langen parlamentarischen Diskussion anlässlich der Beratung des GestG hervorgegangen. Sie wird vom Entwurf übernommen.