Artikel 323
Am 18.12.2013 aktualisiert
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Art. 323 Anschlussbeschwerde

Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.

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S. 7378

Entsprechend der heutigen Regelung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ist eine Anschlussbeschwerde ausgeschlossen (Art. 323).