Artikel 324
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.

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S. 7378

Vor allem bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen (bei diesen gibt es keine schriftliche Begründung) wird die Beschwerdeinstanz eine Stellungnahme der Vorinstanz einholen: Sie sollte deren Haltung kennen, bevor sie entscheidet. Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden drängt sich eine Stellungnahme geradezu auf, denn hier liegt – infolge Untätigkeit des «inkriminierten» Gerichts – regelmässig nicht einmal ein förmlicher Entscheid vor. Von selbst versteht sich, dass die Stellungnahme der Beschwerde führenden Partei wiederum mitzuteilen ist (Art. 53).