Art. 325 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
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S 7378 f.
Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die angefochtenen Entscheide wurden daher unmittelbar mit der erstinstanzlichen Eröffnung rechtskräftig. Doch kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben, nötigenfalls bei gleichzeitiger Anordnung sichernder Massnahmen (Abs. 2).