Artikel 329
Am 03.06.2019 aktualisiert
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Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.

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S. 7380 f.

Im Revisionsgesuch ist der geltend gemachte Grund darzutun (Art. 329 Abs. 1). Zeitlich unterliegt es einer doppelten Verwirkung: Zum einen ist es innert neunzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Diese relative Frist entspricht der Reglung vieler kantonaler Zivilprozessordnungen sowie dem Entwurf StPO (Art. 418 E-StPO) und der Bundesrechtspflege (Art. 124 BGG). Mit «Entdeckung » ist sichere Kenntnis gemeint. Hat ein Strafverfahren stattgefunden, so beginnt die relative Frist erst mit dessen Abschluss (Urteil oder Verfahrenseinstellung). Auch für die Anfechtung der Dispositionsakte (Art. 328 Abs. 1 Bst. c) gilt diese Frist und nicht etwa die längere obligationenrechtliche Anfechtungsfrist (Art. 31 OR). Zudem ist die Revision aus Gründen der Rechtssicherheit an eine absolute Frist geknüpft (Art. 329 Abs. 2): Sie beträgt – analog zur Regelung in der Bundesrechtspflege (Art. 124 Abs. 2 BGG) – zehn Jahre ab Eintritt der Rechtskraft des angeblichen Fehlentscheids. Nur die Revision wegen einer strafbaren Handlung unterliegt dieser Beschränkung nicht.