Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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S. 7381
Die Gegenpartei hat das Recht, zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (Art. 330). Dies wird auf entsprechende Anregung in der Vernehmlassung präzisiert.