Artikel 330
Am 15.02.2017 aktualisiert
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Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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S. 7381

Die Gegenpartei hat das Recht, zum Revisionsgesuch  Stellung  zu  nehmen (Art. 330). Dies wird auf entsprechende Anregung in der Vernehmlassung präzisiert.