Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Message
S. 7269
Die Bestimmung stimmt mit Artikel 23 Absatz 1 GestG überein. Hingegen wird die Sonderregel für die landwirtschaftliche Pacht fallengelassen, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die landwirtschaftliche Pacht anders behandelt werden sollte als die Pacht von Geschäftsräumen. In der Vernehmlassung wurde darauf zu Recht hingewiesen.