Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
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S. 7381
Ein Revisionsverfahren kann verschiedene Phasen durchlaufen:
– Zunächst hat das Gericht über das Revisionsgesuch zu entscheiden (Art. 332). Ist es verspätet oder unzulässig, wird darauf nicht eingetreten; ist es unbegründet, wird es abgewiesen. In diesen Fällen bleibt der rechtskräftige Entscheid bestehen und der Revisionskläger oder die Revisionsklägerin hat die Kosten- und Parteientschädigung des Revisionsverfahrens zu übernehmen.
– Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, so hebt das Gericht seinen früheren Entscheid auf. Damit wird der Weg frei zur Neubeurteilung der Sache (Art. 333 Abs. 1 und 2). Der neue Entscheid ist immer schriftlich zu begründen (Art. 333 Abs. 3).