Artikel 333
Am 11.04.2019 aktualisiert
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Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

2 Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.

3 Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

Message
S. 7381

Ein Revisionsverfahren kann verschiedene Phasen durchlaufen:

– Zunächst hat das Gericht über das Revisionsgesuch zu  entscheiden (Art. 332). Ist es verspätet oder unzulässig, wird darauf nicht eingetreten; ist es unbegründet, wird es abgewiesen. In diesen Fällen bleibt der rechtskräftige Entscheid bestehen und der Revisionskläger oder die Revisionsklägerin hat die  Kosten- und Parteientschädigung des Revisionsverfahrens zu übernehmen.

– Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, so hebt das Gericht seinen früheren Entscheid auf. Damit wird der Weg frei zur Neubeurteilung der Sache (Art. 333 Abs. 1 und 2). Der neue Entscheid ist immer schriftlich zu begründen (Art. 333 Abs. 3).