Artikel 335
Am 21.07.2023 aktualisiert
2
6
13
0

Art. 335 Geltungsbereich

1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.

2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.

3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.

Message
S. 7382

Die Bestimmungen des ersten Kapitels dieses Titels regeln primär die sog. Realvollstreckung (Vollstreckung von Entscheiden, die nicht auf Geld lauten; Abs. 1). Für die Geldleistungen bleibt wie bisher das SchKG anwendbar (Abs. 2). Absatz 3 ist internationales Zivilprozessrecht: Er bestimmt das Verfahren für das sog. Exequatur (Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide, vgl. etwa Art. 25 ff. IPRG und 31 ff. LugÜ). Zugleich präzisiert er den allgemeinen Vorbehalt nach Art. 2.