Artikel 334
Am 14.11.2024 aktualisiert
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Art. 334

1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.

2 Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.

3 Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

Message
S. 7381 f.

Erläuterung und Berichtigung sind keine eigentlichen Rechtsmittel, sondern nur sog. Rechtsbehelfe: Sie bezwecken keine Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheides . Diese Rechtsbehelfe sind auch in der Bundesrechtspflege (Art. 129 BGG) sowie einigen kantonalen Zivilprozessordnungen bekannt. Grundsätzlich unterliegen ihnen alle Sach- und Prozessentscheide, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können erläutert und berichtigt werden. Im Gegensatz zum Vorentwurf wird – entsprechend einem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehme rinnen und -teilnehmer – nicht vorausgesetzt, dass der Entscheid noch nicht vollstreckt ist. So können beispielsweise falsch berechnete Unterhaltsbeiträge oder Forderungen auch noch nach ihrer Vollstreckung berichtigt werden. Örtlich und sachlich zuständig ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat (Abs. 1). Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler (falsche Rechtsanwendung) sind rechtzeitig mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen. Erläuterung und Berichtigung können auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis, auf das in der Vernehmlassung hingewiesen wurde. Verlangt eine Partei eine Erläuterung oder Berichtigung, so kann die Gegenpartei dazu Stellung nehmen (Abs. 2). Dass das Gesuch keine aufschiebende Wirkung hat, wird ebenfalls präzisiert. Der Entscheid über das Berichtigungs- oder Erläuterungsgesuch unterliegt der Beschwerde (Abs. 3). Ein erläuterter oder berichtigter Entscheid wird den Parteien neu eröffnet (Abs. 4). Damit beginnt die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel (Berufung bzw. Beschwerde) neu zu laufen.