Artikel 338
Am 01.02.2018 aktualisiert
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Art. 338 Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.

2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

Message
S. 7383

Ist die direkte Vollstreckung [Art. 337] nicht möglich, muss sich die obsiegende Partei zunächst an das Vollstreckungsgericht wenden.

Im Vollstreckungsgesuch sind die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden (Entscheid, Entscheidsurrogat wie  z.B. ein gerichtlicher Vergleich, Vollstreckbarkeitsbescheinigung) beizulegen (Art. 338). Die gesuchstellende Partei trägt die Beweislast für die Vollstreckbarkeit.