Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
2 Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.
Wird die beklagte Partei zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt (z.B. zur grundbuchlichen Anmeldung eines Veräusserungsgeschäfts oder zu einer Zessionserklärung), so übernimmt das vollstreckbare Urteil diese Funktion (Abs. 1). Um den Vollzug zu erleichtern, erteilt das urteilende Gericht den registerführenden Personen die notwendigen Anweisungen, wenn der Entscheid ein Register betrifft (Abs. 2).
Richtet sich die Willenserklärung an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGer 4A_520/2013 vom 17.2.2014). Damit ist die Partei nicht auf die Mitwirkung der zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichteten Gegenpartei angewiesen.