Art. 348 Ausnahmen
Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:
a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;
b.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
c.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19932;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893;
e.
aus Konsumentenverträgen (Art. 32).
Die vollstreckbare Urkunde darf nicht dazu dienen, den sozialen Zivilprozess und die besonderen Schutzgedanken des sozialen Privatrechts zu unterlaufen. Für bestimmte Leistungen kann sich die verpflichtete Partei deshalb nicht der direkten Vollstreckung unterwerfen – und zwar auch dann nicht, wenn der Streitwert den Rahmen des vereinfachten Verfahrens sprengen würde (Art. 243). Das ist vor allem für arbeits-, miet- und konsumentenrechtliche Ansprüche bedeutsam. Der Entwurf trägt damit auch der Kritik jener Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung, die einen Missbrauch von Marktmacht befürchtet hatten.