Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
Weder die öffentliche Urkunde selbst noch der Entscheid des Vollstreckungsgerichts haben Rechtskraftwirkung in Bezug auf die geschuldete Leistung. Daher steht der verpflichteten Partei eine Gegenklage zur Beurteilung des Anspruchs offen, sollte sich die berechtigte Partei für die direkte Vollstreckung entschliessen. In Betracht fällt zunächst eine negative Feststellungsklage der verpflichteten Partei – bei der Geldvollstreckung nach Art. 85a SchKG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 349), bei der Realvollstreckung nach Artikel 86 des Entwurfs. Das Feststellungsinteresse ist durch die laufende Vollstreckung bzw. Betreibung ohne weiteres gegeben. Auch eine Klage auf Rückleistung ist denkbar, wenn die berechtigte Partei zu Unrecht Erfüllung erhalten hat. Der Weg des Zivilprozesses steht natürlich auch der berechtigten Partei offen, wenn das Vollstreckungsgericht das Vollstreckungsgesuch abweist: Ihr steht primär eine Leistungsklage zur Verfügung (Art. 84).