Artikel 84
Am 13.11.2024 aktualisiert
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Art. 84 Leistungsklage

1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.

2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.

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S. 7287

Die Leistungsklage ist die häufigste Klage des Zivilprozesses. Mit ihr kann die klagende Partei die Durchsetzung eines behaupteten Anspruches verlangen. Abs. 1 unterscheidet drei in der Praxis anerkannte Typen der Leistungsklage. Gemäss Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn die Begehung oder Wiederholung einer widerrechtlichen Handlung unmittelbar droht. Das Rechtsbegehren muss bestimmt sein, was Abs. 2 für Klagen auf Bezahlung einer Geldleistung ausdrücklich festhält.