Artikel 354
Am 17.01.2024 aktualisiert
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Art. 354 Schiedsfähigkeit

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

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S. 7393

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem ersten Satzteil von Artikel 5 KSG.Nicht übernommen wurde Art. 177 Abs. 1 IPRG , wonach nur vermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig sind. Die Frage, ob und inwieweit ein Anspruch frei verfügbar ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, bei nationalen Schiedssachen somit grundsätzlich nach schweizerischem Recht. Streitigkeiten über nicht verfügbare Rechte können der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht entzogen werden. Der Begriff «freie Verfügbarkeit» geht einerseits weiter als der Terminus «vermögensrechtlicher Anspruch»: Grundsätzlich werden auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten erfasst, wie beispielsweise der Ausschluss aus einem kulturellen Verein oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wenn gleichzeitig keine geldwerten Reparationsansprüche geltend gemacht werden. Andererseits muss jeweils die freie Disponibilität des eingeklagten Anspruchs geprüft werden, was bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nicht erforderlich ist. Keinen Einfluss auf die Schiedsfähigkeit hat hingegen der zwingende Charakter eines Gerichtsstandes. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits bei der Beratung des GestG entschieden.