Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst.
2 Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.
4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.
Die Absätze 1 bis 4 entsprechen inhaltlich Artikel 2 KSG, wurden aber redaktionell überarbeitet. Absatz 5 betreffend Tagungsort ist neu und bestätigt eine sowohl in der internationalen als auch in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit lang geübte Praxis.