Art. 360 Anzahl der Mitglieder
1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern.
2 Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.
Abs. 1 ist eine verkürzte Formulierung der Art. 10 und 11 Abs. 1 KSG. Er erlaubt weiterhin die Bestellung eines Schiedsgerichts mit einer geraden Anzahl Mitglieder. Dies kommt zwar selten vor, ist aber zum Beispiel in Art. 51 Absatz 2 der neuen Schiedsgerichtsordnung der italienischen Handelskammer für die Schweiz für kleinere Streitwerte vorgesehen. Abs. 2 lehnt sich an die Section 15 des englischen Arbitration Acts an. Es handelt sich um eine Vermutung, die sicherstellen will, dass ein Schiedsgericht nur dann mit einer geraden Anzahl Mitglieder bestellt wird, wenn dies dem effektiven Parteiwillen entspricht. Indessen wurde die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 4 KSG nicht übernommen: Im Falle eines Schiedsgerichts mit einer geraden Anzahl Mitglieder liegt es daher an diesem oder an den Parteien, bei Stimmengleichheit eine Lösung zu finden.