Artikel 361
Am 03.06.2015 aktualisiert
0
2
3
0

Art. 361 Ernennung durch die Parteien

1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.

2 Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

3 Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.

4 In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.

Message
S. 7395

Abs. 1 entspricht Art. 179 Abs. 1 IPRG, Abs. 2 ist eine umformulierte Fassung von Art. 11 Abs. 3 KSG und Abs. 3 entspricht Art. 11 Abs. 2 KSG. Abs. 4 übernimmt den geltenden Art. 274c OR.