Art. 363 Offenlegungspflicht
1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Diese Bestimmung ist neu. Sie entspricht nationalen und internationalen Gepflogenheiten und lehnt sich an die Formulierung von Artikel 12 Ziffer 1 des UNCITRAL- Modellgesetzes an. Wird das Schiedsrichtermandat als Auftrag qualifiziert, wie es die Lehre nahezu einhellig tut, so ergibt sich die Offenlegungspflicht ebenfalls aus den Pflichten der oder des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR). Anders als im Vorentwurf wird auch die Unparteilichkeit ausdrücklich aufgeführt – zur Klarheit und Anpassung an das ausländische und internationale Recht. Zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses und anderer Geheimhaltungspflichten wird die Offenbarungspflicht auf das Vorliegen von Umständen beschränkt: Die geheimnisrelevanten Umstände selbst müssen nicht offen gelegt werden.