Artikel 364
Am 28.04.2013 aktualisiert
0
1
0
0

Art. 364 Annahme des Amtes

1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.

2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.

Message
S. 7396

Die Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 14 KSG, ohne die Annahme auf «für die ihnen vorgelegte Streitsache» zu beschränken, wie es Art. 14 Abs. 2 KSG vorsieht. Ob damit die Schiedsrichter und -richterinnen gehalten sind, auch bei einer erheblichen Erweiterung der Streitsache im Amt zu bleiben, wird die Praxis entscheiden. Weiter bringt Abs. 2 zum Ausdruck, dass niemand zur Übernahme eines Mandates gezwungen werden kann.