Art. 364 Annahme des Amtes
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.
2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.
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S. 7396
Die Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 14 KSG, ohne die Annahme auf «für die ihnen vorgelegte Streitsache» zu beschränken, wie es Art. 14 Abs. 2 KSG vorsieht. Ob damit die Schiedsrichter und -richterinnen gehalten sind, auch bei einer erheblichen Erweiterung der Streitsache im Amt zu bleiben, wird die Praxis entscheiden. Weiter bringt Abs. 2 zum Ausdruck, dass niemand zur Übernahme eines Mandates gezwungen werden kann.