Artikel 367
Am 07.05.2021 aktualisiert
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Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:

a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder
c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

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S. 7397

Diese Bestimmung basiert auf Art. 180 Abs. 1 und 2 IPRG. Wie in Art. 363 wird die Unbefangenheit der Mitglieder des Schiedsgerichts ausdrücklich verlangt.