Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.
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S. 7401
Diese Bestimmung ist neu, denn weder das KSG noch das IPRG regeln diese Frage. Der Vorentwurf ging vom Prinzip aus, dass die Sicherstellung der Parteientschädigung unzulässig sei, was in der Vernehmlassung zu Recht kritisiert wurde. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so kann die beklagte Partei in analoger Anwendung von Art. 378 Abs. 2 auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten. Ein neues Schiedsverfahrens oder eine neue Klage vor dem staatlichen Gericht sind möglich.