Art. 378 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.
Abs. 1 entspricht Art. 30 Abs. 1 KSG. Der dort nur implizite Vorbehalt zu Gunsten einer Parteivereinbarung wird im Entwurf ausdrücklich genannt. Die von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsordnungen können beispielsweise Tarifregeln enthalten. Der erste Satz von Abs. 2 entspricht Art. 30 Abs. 2 KSG; der zweite Satz weicht davon ab: Wenn die nicht säumige Partei auf die Fortsetzung des Schiedsverfahrens verzichtet, hat sie die Wahl, später ein neues Schiedsverfahren einzuleiten oder die Gegenpartei vor dem staatlichen Gericht einzuklagen. Dank dieser Neuerung kann die säumige Partei durch Nichtleisten des Kostenvorschusses somit kein Dahinfallen der Schiedsabrede mehr provozieren.