Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
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S. 7403
Diese Bestimmung ist neu. Sie geht über die sehr knappe Formulierung von Art. 190 Abs.1 IPRG insofern hinaus, als sie zwischen Vollstreckbarkeit und Rechts- kraft unterscheidet. In beiderlei Hinsicht ist aber der Schiedsspruch einem staatlichen Gerichtsentscheid gleichgestellt. Aus Art. 190 Abs. 1 IPRG wird sodann der Begriff «Eröffnung» übernommen. Somit genügt für die Begründung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bereits eine mündliche Eröffnung.