Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.
2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.
3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
Abs. 1 ist neu und ersetzt die in Art. 35 Abs. 1–4 KSG vorgesehene Zustellung durch die Hinterlegungsbehörde. Die Zustellung kann somit viel einfacher und billiger erfolgen. Die Abs. 2 und 3 entsprechen inhaltlich Art. 193 Abs. 1 und 2 IPRG. Abs. 2 stellt klar, dass es sich um eine Möglichkeit zu Gunsten der Parteien handelt. Daher ist es für die Vollstreckung eines Schiedsspruches innerhalb der Schweiz nicht notwendig, dass er hinterlegt worden ist. Abs. 3 ersetzt in einfacherer Form die Vorschrift von Art. 44 KSG.
Der Schiedsrichter kann den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 79 SchKG nicht beseitigen (BGE 136 III 583 E. 2.1, PRA 2011, 55). Der Vollstreckungsrichter gemäss Art. 386 Abs. 3 ZPO kann die schiedsgerichtliche Anordnung der Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht verbindlich erklären (bzw. die Verbindlichkeit der Rechtsvorschlagsaufhebung bescheinigen). Es ist vielmehr so zu halten, wie wenn der Schiedsentscheid die unzulässige Anordnung nicht getroffen hätte. Damit ist auch nichts vorhanden, das verbindlich erklärt werden könnte (BGer 5A_682/2009 vom 20.4.2010 E. 4.2.3.4.1).