Art. 39 Adhäsionsklage
Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.
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S. 7270
Die Bestimmungen entsprechen den Artikeln 26 und 28 GestG.
Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.
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