Artikel 39
Am 27.10.2020 aktualisiert
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Art. 39 Adhäsionsklage

Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.

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S. 7270

Die Bestimmungen entsprechen den Artikeln 26 und 28 GestG.