Artikel 40
Am 07.05.2021 aktualisiert
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Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister

1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.

Message
S. 7270

Die Bestimmung entspricht Artikel 29 GestG.