Art. 393 Beschwerdegründe
Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a.
die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b.
sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c.
das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d.
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e.
er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f.
die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
Die Beschwerdegründe nach den Buchstaben a bis d entsprechen jenen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 Bst. a–d IPRG) sowie im Wesentlichen auch jenen des Konkordates (Art. 36 Bst. a–e KSG). Buchstabe e hält an der heutigen Willkürbeschwerde fest (Art. 36 Bst. f KSG) – trotz Kritik in der Vernehmlassung, welche stattdessen einen Verstoss gegen den Ordre public als Beschwerdegrund vorschlug (vgl. Art. 190 Abs. 2 Bst. e IPRG). Der Begriff «Ordre public» ist im nationalen Bereich indessen wenig präzis und zudem unbekannt; «Willkür» hingegen ist durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert. Buchstabe f entspricht Artikel 36 Buchstabe i KSG, ergänzt durch den Hinweis, dass dieser Beschwerdegrund auch bei offensichtlich übersetzten Auslagen greift. Für eine zugesprochene Parteientschädigung gilt die Bestimmung hingegen nicht: Diese kann aber wie bis anhin als willkürlich angefochten werden.