Art. 395 Entscheid
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
3 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.
4 Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entscheiden.
Abs. 1 entspricht, von einer begrifflichen Anpassung abgesehen, Art. 40 Abs. 1 KSG. Abs. 2 entspricht dem ersten Satz von Art. 40 Abs. 4 KSG, präzisiert aber, dass das Schiedsgericht im Sinne der Erwägungen der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat. Abs. 3 entspricht Art. 40 Abs. 2 KSG. Abs. 4 entspricht Art. 40 Abs. 3 KSG, überlässt es aber der Rechtsmittelinstanz, die Entschädigung des Schiedsgerichtes gleich selbst festzusetzen oder dies nach Massgabe der Erwägungen dem Schiedsgericht zu überlassen (z.B. bei fehlenden Angaben zum geleisteten Aufwand).